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Satzung des Simbatrails Radsportvereins e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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  1. Der Verein führt den Namen Simbatrails Radsportverein.

  2. Der Sitz des Vereins ist Simbach am Inn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Rechtsform

 

    Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er       

    den Zusatz e.V.

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§ 3 Zweck

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  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder und Erwachsene im Bereich des Breitensports.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft

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  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von jährlichen Geldbeiträgen und Aufnahmebeiträgen, welche ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke – also gemeinnützige Vereinszwecke – verwendet werden dürfen, zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsgruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden. Der Aufnahmebeitrag beläuft sich auf 20,00€. Die Mitgliedsbeiträge staffeln sich wie folgt: Beitrag für Erwachsene: 30€/jährlich, Beitrag für Jugendliche: 20€/jährlich, Familienbeitrag (ein oder mehrere Elternteile inkl. Einem oder mehreren Kindern): 50€/jährlich. Die Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Gebühren und Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Änderungen der Beiträge und Gebühren sind von der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit zu befürworten.

  8. Ein Mitglied kann nach Beschluss von der Mitgliederliste durch den Vorstand gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser die Streichung angedroht wurde.

  9. Der Vorstand kann in Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

  10. Es können freiwillige Einzahlungen der Mitglieder in die Vereinskasse unternommen werden, welche für satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind. Diese können ebenfalls wieder in Bar gegen die Ausstellung einer Quittung oder per Überweisung getätigt werden.

  11. Jegliche Einzahlungen oder Beiträge in die Vereinskasse in Bar gegen die Aushändigung einer Quittung müssen bei dem 1. sowie 2. Schatzmeister angemeldet werden, jedoch kann die Zahlung bei beiden entrichtet werden. Der die Zahlung entgegennehmende Schatzmeister hat den weiteren Schatzmeister über die getätigte Zahlung zu informieren.

  12. Die Vereinskasse, welche in Bar geführt wird, wird bei einem der Schatzmeister in für die Mitglieder zentraler Lage aufbewahrt werden. Sie muss neben den sorgfältig sortierten Quittungsbelegen auch eine ebenso sorgfältig geführte Buchführung hinsichtlich der eingenommenen Beträge sowie der Ausgaben enthalten.

  13. Die Vereinskasse wird von den Schatzmeistern überwacht und geführt. Ausgaben in Höhe von über 1.000,00 Euro müssen von dem Vorstand, d.h. allen drei Vorständen und den zwei Schatzmeistern, demokratisch mit absoluter Mehrheit genehmigt werden.

 

 

§ 5 Vorstand

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1, Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.

    Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassier und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jeder von        ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine      Neuwahl erfolgt ist.

4. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, dass einzelnen                        Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung              entscheidet.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen                werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter        Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, also auch per E-Mail, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2                  Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung            der 3. Vorsitzende. Sollten alle drei nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.            Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder                            beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur                  Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem                          Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstands

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstands

- Wahl des Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Ausschluss von Mitgliedern

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins

- Beschlussfassung über Vereinsordnungen

- Beschlussfassung über Anträge

 

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

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1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche            Krebshilfe zur Verwendung für gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.

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